Achtung! Missverständliche Veröffentlichungen zum Mindestlohn bei Bereitschaftsdiensten

Dr. Frank Halfpap

01.07.2016

Am 29.06.2016 – 5 AZR 716/15 – hat das Bundesarbeitsgericht ein in der Medienlandschaft viel beachtetes Urteil zum Thema gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten gefällt. Danach ist für Bereitschaftszeiten der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Diese Entscheidung kann nicht überraschen, da der gesetzliche Mindestlohn einhellig für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist und schon seit der Rechtsprechungsänderung vor einigen Jahren Bereitschaftszeiten (nicht Rufbereitschaften!) wie normale Arbeitszeiten zu behandeln sind.

 

Der Kläger wollte für Bereitschaftszeiten den Stundenlohn haben, der ihm auch für eine „normale“ Arbeitsstunde nach der für ihn einschlägigen tariflichen Regelung zusteht. Dieser lag mit € 15,81 pro Stunden deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. In einigen Berichten wurde der Eindruck erweckt, der Kläger sei mit seiner Rechtsaufassung durchgedrungen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch die Klage im Ergebnis zurückgewiesen, da die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden inklusive der Bereitschaftszeiten ins Verhältnis zu der gesamten vom Kläger bezogenen Vergütung gesetzt wurden. Dabei hat sich ergeben, dass selbst für 228 Stunden Arbeitszeit pro Monat der gesetzliche Mindestlohn immer noch deutlich überschritten wurde.

 

Man muss also darauf achten, dass unterschiedliche Vergütungen für Bereitschaftszeiten und normale Arbeitszeiten (durch tarifliche Regelungen) grundsätzlich denkbar sind. Die Frage, ob der gesetzliche Mindestlohn eingehalten ist, entscheidet sich im Ergebnis immer an der Gesamtstundenzahl im Verhältnis zur Gesamtvergütung.

 

gez. Halfpap

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