Enteignungs- und Entschädigungsrecht, Amtshaftung

Schadenersatzansprüche gibt es auch gegenüber der öffentlichen Hand. So können Bund, Länder, Landkreise, Kommunen und alle sonstigen öffentlichen Körperschaften in Haftung genommen werden, wenn durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dem Bürger ein Schaden entstanden ist. Man spricht dann von Amtshaftungsansprüchen. In besonderen Fällen bestehen diese Ansprüche auch verschuldensunabhängig. Ein Beispiel ist die Versagung einer Baugenehmigung, obwohl die Behörde dem Bauantrag hätte stattgeben müssen. Amtshaftungsansprüche können auch zwischen öffentlichen Körperschaften bestehen, z. B. wenn eine Kommunalaufsichtsbehörde durch ein fehlerhaftes Verhalten bei einer Kommune einen Schaden verursacht hat.

Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand hat ein Bürger dann, wenn er aufgrund einer (rechtmäßigen) staatlichen Entscheidung z. B. ein Grundstück für den Straßenbau abgeben muss. Eine Entschädigung können auch die Eigentümer eines Denkmals oder eines unter Naturschutz stehenden Grundstücks geltend machen, wenn die Nutzungsmöglichkeiten im öffentlichen Interesse erheblich eingeschränkt sind oder aufgrund der Unterschutzstellung besondere Aufwendungen aufwendig sind, die sich durch die Einnahmen nicht refinanzieren lassen.

Werden Grundstücke für öffentliche Zwecke benötigt, können im äußersten Fall Enteigungsverfahren durchgeführt werden, durch die der Eigentümer gegen seinen Willen das Grundstückseigentum verliert oder sein Grundstück zwangsweise mit bestimmten Nutzugsrechten, z. B. für die Verlegung von Leitungen, belastet wird.

Wir vertreten in Amtshaftungs-, Entschädigungs- und Enteignungsbehörden sowohl die öffentliche Hand als auch betroffene Bürger (natürlich nicht gleichzeitig in ein- und derselben Angelegenheit). Unsere Tätigkeit umfasst die Tätigkeit in förmlichen Entschädigungsverfahren bei den zuständigen Verwaltungsbehörden sowie den Baulandkammern bzw. den Landgerichten, die insbesondere für Amtshaftungsansprüche zuständig sind. Daneben sind wir häufig auch im Vorfeld förmlicher Verfahren tätig. Insbesondere bei Infrastrukturmaßnahmen ist es sinnvoll, frühzeitig und unabhängig von förmlichen Entschädigungsverfahren nach einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung zu suchen. Unabhängig davon ist es bei Amtshaftungsansprüchen wichtig, dass der Betroffene zunächst gegen die schädigende Maßnahme als solche vorgeht und Rechtsmittel einlegt. Bei Enteignungsverfahren ist dies rechtlich nicht geboten, dies kann aber aus taktischen Gründen sinnvoll sein.

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