Strafrecht

Die Strafprozessordnung ist fürsorglich. Nach § 160 Absatz 2 StPO hat die der Objektivität verpflichtete Staatsanwaltschaft auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. Stellt sich die Frage, wofür es dann im Ermittlungsverfahren noch eines Strafverteidigers bedarf. Antwort: um die häufig in unzutreffenden Ermittlungshypothesen verfangene und alles andere als objektiv ermittelnde Strafverfolgungsbehörde auf die Einhaltung eben jener Pflicht hinzuweisen und solche entlastenden Umstände in das Verfahren einzubringen, damit dieses möglichst schnell und schonend für den Beschuldigten beendet wird.

Strafverteidigung erfordert dazu häufig Kampf. Ein Kampf, der nicht um seiner selbst willen, sondern immer wieder um Selbstverständlichkeiten, nämlich für die Einhaltung verfassungsrechtlich und strafprozessual garantierter Rechte des Beschuldigten zu führen ist. Das ist unser Selbstverständnis von einem Strafverteidiger als anerkanntem Organ der Rechtspflege. Von einem Strafverteidiger, der nicht nur engagiert für die Rechte seines Mandanten eintritt, sondern ihm auch in der schwierigen und häufig als anprangernd empfundenen Situation eines Strafverfahrens Beistand leistet.

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