Nur ausnahmsweise Personalgespräch während Krankheit

Dr. Frank Halfpap

20.02.2017

Das Bundesarbeitsgericht hat die in der Praxis häufig auftauchende Frage, ob ein Arbeitnehmer auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, an einem Personalgespräch teilzunehmen, nochmals klarstellend beantwortet. In einer Entscheidung vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – ist es zu einem Rechtsstreit gekommen, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Krankheit aufgefordert hatte, zu einem Personalgespräch zu erscheinen, um weitere Beschäftigungsmöglichkeiten nach Abschluss der Erkrankung zu erörtern. Da der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat, wurde er abgemahnt und hat die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beantragt.

 

Das BAG stellte klar, dass während einer Arbeitsunfähigkeit nicht nur die Hauptpflichten, sondern grundsätzlich auch die Nebenpflichten ruhen und der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, entsprechenden Aufforderungen Folge zu leisten. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn also z. B. der Arbeitnehmer über Informationen zu betrieblichen Abläufen verfügt, ohne deren Weitergabe der betriebliche Ablauf nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann eine Verpflichtung des Arbeitnehmers bestehen, trotz Arbeitsunfähigkeit an dem Personalgespräch teilzunehmen. Etwas Ähnliches würde für den Fall gelten, wenn ein Arbeitnehmer befragt werden soll, ob er zukünftig eine andere Tätigkeit ausüben will und der Arbeitgeber aktuell vorhat, die Stelle anderweitig mit einem externen Bewerber zu besetzen.

 

Erschwerend hat das BAG noch darauf hingewiesen, dass zudem auch die Wahl des Kommunikationsmittels eine Rolle spielt. Bevor ein persönliches Gespräch im Betrieb des Arbeitgebers geführt werden kann, sind andere Kommunikationswege – wie Telefon oder E-Mail – auszunutzen.

 

Das BAG hat damit noch einmal deutlich gemacht, wie stark der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit geschützt ist. Zu trennen ist dieser starke Schutz freilich von der Verpflichtung, während einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit an einem BEM-Gespräch teilzunehmen. Diese Gespräche haben das Ziel, dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zu erhalten. Sie dürfen daher auch während der Arbeitsunfähigkeit stattfinden. Allerdings ist es kein Pflichtverstoß, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Aufforderung nicht folgt. Er muss dann ggf. nur die Konsequenzen der Ablehnung eines BEM tragen.

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