Unwirksamkeit der nachträglichen Einrichtung eines Aufsichts- oder Beirates bei der GmbH

Dr. Michael Klepsch

04.04.2017

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 23.07.2015 (Az.: 23 U 18/15) entschieden, dass die nachträgliche Einrichtung eines Aufsichts- oder Beirates bei einer GmbH jedenfalls dann eine Satzungsänderung darstellt, wenn dem Aufsichtsrat bzw. Beirat nicht nur eine rein beratende Funktion zukommt. Dementsprechend müssen die für Einrichtung des Aufsichts- oder Beirates die auch für eine Satzungsänderung geltenden Bestimmungen (notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung …) eingehalten werden.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage der Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH. Dabei war die Abberufung des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat der GmbH erklärt worden. Allerdings sah die Satzung nicht unmittelbar die Einrichtung des Aufsichtsrates vor, sondern enthielt nur – wie vielfach üblich – eine sog. Öffnungsklausel, d. h. die Möglichkeit zur Einrichtung eines Aufsichtsrates durch Gesellschafterbeschluss. Weiter war für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung einen Aufsichtsrat einrichtet, ausdrücklich geregelt, dass dieser u. a. auch für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zuständig ist.

Allerdings hat das Kammergericht in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass es sich bei der nachträglichen Einrichtung des Aufsichtsrates letztendlich um eine Abänderung der Satzung handelt und eine solche Satzungsänderung einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bedarf sowie notariell beurkundet werden muss. Darüber hinaus wird die entsprechende Satzungsänderung gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist.

Etwas anderes ergab sich nach Auffassung das Kammergerichtes auch nicht daraus, dass die Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrates ausdrücklich in der Satzung vorgesehen war und dies auch so im Handelsregister eingetragen war. Grund hierfür sei, dass es sich bei der Einrichtung eines Aufsichtsrates um eine sogenannte „dauerhafte Satzungsdurchbrechung“ handele, die nur bei Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Anforderungen zulässig sei. Da die entsprechenden Voraussetzungen im vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht eingehalten waren, war die Einrichtung des Aufsichtsrates und in der Folge dann auch die vom Aufsichtsrat erklärte Kündigung/Abberufung des Geschäftsführers unwirksam.

Die Entscheidung des Kammgerichtes verdeutlicht, dass die Einrichtung eines Aufsichts- oder Beirates nur unter den gleichen Voraussetzungen wir eine normale Satzungsänderung zulässig ist. Sind diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist der Aufsichtsrat/Beirat nach Auffassung des Kammergerichtes nicht wirksam begründet, sodass auch alle von diesen vorgenommenen Rechtshandlungen unwirksam sind.

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