unzulässiger Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften durch rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte

Dr. Michael Klepsch

28.09.2016

Nach § 51 Abs. 3 GmbHG können Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH jederzeit in einer sog. „Vollversammlung“ gefasst werden, d. h. wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und ihr Einverständnis mit der Beschlussfassung erklären (also auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften für die Einberufung verzichten). Dies ist allgemein bekannt und wird in der Praxis auch regelmäßig so gehandhabt.

Allerdings hat das Landgericht Duisburg diese Möglichkeit mit Urteil vom 15.01.2016 (Az.: 22 O 100/15) deutlich eingeschränkt. So hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass die erforderliche Zustimmung zur Beschlussfassung ausschließlich durch den „gesetzlichen Vertreter“ eines Gesellschafters erteilt werden kann.

Im konkreten Fall handelte es sich bei dem betroffenen Gesellschafter ebefalls um eine GmbH. Diese wurde in der Gesellschaftersammlung aber nicht durch ihren Geschäftsführer, sondern durch einen Prokuristen vertreten. Da ein Prokurist aber nicht der gesetzliche Vertreter einer GmbH sei, sondern letztlich nur aufgrund einer normalen Vollmacht handele, könne er nach Ansicht des Landgerichts Duisburg das erforderliche Einverständnis mit der Beschlussfassung, d. h. den Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften für die Einberufung, nicht wirksam erteilen. Dies hat das Landgericht Duisburg damit begründet, dass auch die Einladungen zur Gesellschafterversammlung dem gesetzlichen Vertreter (und nicht nur einem Bevollmächtigten) zugehen müssen, weshalb auch lediglich dieser auf die ordnungsgemäße Einberufung verzichten könne.

Auch wenn das entsprechende Urteil in der Rechtsliteratur (zu Recht) viel Kritik erfahren hat, sollte es – solange keine gegenteilige Entscheidung eines Obergerichts vorliegt – beachtet werden. Dies bedeutet, dass immer dann, wenn eine Gesellschafterversammlung nicht form- und fristgemäß einberufen worden ist, ein etwaiger Verzicht auf die Einhaltung der entsprechenden Form- und Fristvorschriften ausschließlich durch die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschafter erklärt werden sollten.

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