Vorsicht beim Beurkunden im Ausland

Dr. Michael Klepsch

24.03.2016

Wie allgemein bekannt ist, sind Beurkundungen bei deutschen Notaren (zumindest bei größeren Gegenstandswerkte) verhältnismäßig teuer. Daher wird bei größeren Transaktionen vielfach auf Notare im Ausland ausgewichen. Hierbei hat sich insbesondere die Beurkundung in der Schweiz durchgesetzt. Dies ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, sofern dabei den (deutschen) gesetzlichen Anforderungen genügt wird. Grund hierfür ist, dass für diverse Rechtsgeschäfte nach deutschem Recht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere die Übertragung von Grundstücken und GmbH-Anteilen. Da das Gesetz insoweit jedoch nicht ausdrücklich die Beurkundung durch einen deutschen Notar vorschreibt, hat der BGH mehrfach entschieden, dass auch die Beurkundung bei einem ausländischen Notar diesen Anforderungen genügt, sofern die Beurkundung vor einem ausländischen Notar der Beurkundung durch einen deutschen Notar „gleichwertig“ ist. Dies bezieht sich insbesondere auf die umfassende Belehrungs- und Beratungsfunktion des Notars. Vor diesem Hintergrund wurde in der Vergangenheit beispielsweise die Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretungen durch einen Notar in Zürich/Altstadt als „gleichwertig“ und damit wirksam angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom  16.02.1981, Az.: II ZB 8/80).

Mit Beschluss vom 22.01.2016 (Az.: 99 AR 9466/15) hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg nun jedoch die Eintragung einer bei einem Notar in Bern gegründeten GmbH in das Handelsregister abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beurkundung bei einem Notar in Bern der Beurkundung durch einen deutschen Notar gerade nicht „gleichwertig“ sei. Insbesondere würde hier – anders als bei einem deutschen Notar – keine umfassende Beratung/Belehrung erfolgen. Damit sei die durch den deutschen Gesetzgeber bezweckte Beratungs- und Schutzfunktion der notariellen Beurkundung nicht gewahrt.

Auch wenn der vorliegende Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zunächst nur die Gründung einer GmbH betrifft, wird in der Begründung generell auf die unzureichende notarielle Beratung/Belehung durch den Berner Notar abgestellt. Dies bedeutet, dass voraussichtlich auch andere Beurkundungen durch einen Berner Notar von deutschen Gerichten nicht anerkannt würden.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es zwar (im Kosteninteresse) grundsätzlich legitim ist, Beurkundungen auch im Ausland durchführen zu lassen. Hierbei muss jedoch stets vorab genau geprüft werden, ob die beabsichtgte Beurkundung mit der Beurkundung vor einem deutschen Notar „gleichwertig“ ist und von deutschen Gerichten dann auch anerkannt wird. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die entsprechende Beurkundung unwirksam ist. Dies birgt insbesondere bei Transaktionen (Übertragung von GmbH-Anteilen) ein hohes Risiko, da hier nicht sofort eine Prüfung (z.B. durch ein Registergericht, wie bei der Neueintragung einer GmbH) erfolgt. Dadurch kann es passieren, dass erst viele Jahre später (z. B. bei einem geplanten Weiterverkauf der GmbH) festgestellt wird, dass die handelnden Gesellschafter gar nicht die wahren Gesellschafter der GmbH sind, weil die vorherige Übertragung der Geschäftsanteile unwirksam war.

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.