Architekten- und Ingenieurrecht

„BAUHAUS!“ sagt der Weimarer (dort kommt es schließlich her).

„Bau Haus!“ sagt der Bauherr dem Architekten – der daraufhin ein „BAUHAUS“ plant.

Missverständnisse zwischen Bauherr und Planer werden sich nie vollständig vermeiden lassen. Von der Idee über die Planung bis zur Fertigstellung des Bauwerks vergehen häufig Jahre. In diesem Entwicklungs- und Entstehungsprozess sind Bauherr und Architekt zudem nicht auf sich allein gestellt, zahlreiche weitere Baubeteiligte verfolgen vielmehr ihre Interessen und nehmen Einfluss, ob Genehmigungsbehörden, Nachbarn, Fachplaner oder Baubetriebe. Und vor Überraschungen sind Bauherr und Architekt ohnedies nicht gefeit – schlechter Baugrund, Insolvenz des Generalunternehmers, usw.

Bergerhoff Rechtsanwälte sind seit Jahren umfassend im Architekten- und Ingenieurrecht tätig und beraten und vertreten sowohl zahlreiche Architektur- und Ingenieurbüros wie auch private und öffentliche Bauherrn bei ihren Bauprojekten. Darüber hinaus vertreten wir überregional einen der großen Haftpflichtversicherer bei der Abwehr von Schadensersatzforderungen, die aus Pflichtverletzungen von Architekten oder Ingenieuren herrühren.

Unsere beratende und gerichtliche Tätigkeit im Architekten und Ingenieurrecht umfasst demgemäß insbesondere diejenigen Bereiche, die bei einem Planungs- und Baugeschehen typischer Weise zu Konflikten führen, ganz egal, ob es sich beim Planungsobjekt um ein Einfamilienhaus handelt, einen Kindergarten, um Schulen, Shopping-Center oder Krankenhäuser, ob Straßen oder Ingenieurbauwerke wie z.B. Brücken-, Tunnel-, Trogbauwerke, Schleusen und Talsperren geplant und errichtet werden, oder ob es um Leistungen von Fachplanern geht (Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung). Im Brennpunkt unserer Tätigkeit stehen dementsprechend:

  • Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen (z.B. mit stufenweiser Beauftragung und komplexen Honorarregelungen unter Beachtung der Mindestsätze – Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerung/bei Wiederholung von Leistungen, Übertragung von Teilleistungen; Vereinbarung zur Bausumme)
  • Konflikte bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Kündigung aus wichtigem Grund, Abrechnungsfolgen)
  • Prüfung und Durchsetzung resp. Abwehr von Honorarforderungen (Prüffähigkeit der Rechnung; Mindestsatzvergütung – Anzahl der Objekte, Honorarzone, Anrechenbarkeit von Kosten, etc.)
  • Mängelhaftung – Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüche einschl. Haftung im Kostenbereich (Bausummenüberschreitung, im Zusammenhang mit Fördermitteln); Durchsetzung von Regressansprüchen (Gesamtschuldnerinnenausgleich)